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§ 10 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 10 Zusatzprüfung



(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Vorschriften nach § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen.



 

Zitierungen von § 10 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... zum Erwerb des BZF I 80 Euro; 2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10 ) einschließlich Ausstellen des Zeugnisses a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber ...
Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen