Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 15 Zweitschriften


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis oder für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar geworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.

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Zitierungen von § 15 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... oder einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses oder Berechtigungsausweises (§§ 15 und 20) 20 Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 ...


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