(1) Flugfunkzeugnisse, die von einer fremden Verwaltung ausgestellt wurden, können allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß das Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Die allgemeine Anerkennung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Anerkennung im Einzelfall durch die Außenstelle Mülheim des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erteilt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, daß die Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage
1. Für die vereinfachte Prüfung gelten die Bestimmungen des §
8 Abs. 1 bis 6 entsprechend.
(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung, das unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die - abgesehen von den Fertigkeiten in deutscher Sprache - denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung.
(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises gilt §
16 entsprechend.
(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder Ausfertigung eines Berechtigungsausweises entscheidet das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in Mülheim vorzulegen. Dem Antrag ist das Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen; gilt das Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein, so ist dem Antrag eine Ablichtung des Luftfahrerscheines beizufügen.
(7) Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.