Änderung § 120 EStG vom 01.01.2022

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§ 120 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 120 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 120 Anwendung der Abgabenordnung


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(1) 1 Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 § 163 der Abgabenordnung gilt nicht.

(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.




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