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§ 33a - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 33a Fortbildung



(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.

(3) 1Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. 2Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage. 3Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. 4Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. 5Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(4) 1Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. 2Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von § 33a FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 289 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33a FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FahrlG Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs (vom 01.05.2014)
... daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a nachkommen und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht überschritten werden. ...
§ 30 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 08.09.2015)
... von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des § ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt. (2) Die ...
§ 49 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.05.2014)
...  (15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 1. Januar ... teilgenommen hat. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des Satzes ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht." 7. § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach ... teilgenommen hat. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des Satzes 1 gilt ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, 3. die räumliche und sachliche Ausstattung, ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 289 9. ZustAnpV Fahrlehrergesetz
... 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 33a Abs. 5, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 2 Satz 1, §§ 35 und 48 des Fahrlehrergesetzes ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... „25,60". k) In Gebührennummer 302.5 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ... 302.5 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. l) In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe ... 5 FahrlG" ersetzt. l) In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ... 302.6 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. m) In Gebührennummer 306 wird die Angabe ... m) In Gebührennummer 306 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 ... § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. n) In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe ... 5 FahrlG" ersetzt. n) In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ... 308.1 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. o) In Gebührennummer 310 wird die Angabe ... 5 FahrlG" ersetzt. o) In Gebührennummer 310 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ... 310 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. p) Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst: ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... des Nachweises der jährlichen Fortbildung 2.1 Verkehrspädagogik nach § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder 2.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 473 10. ZustAnpV Änderung des Fahrlehrergesetzes
... 2, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 31d Satz 3, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 2 Satz 1, 5 und 7, den §§ 35 und 48 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 15 FahrlGDV Fortbildung
... Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die ... durchzuführen. (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 einsetzen. ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlGDV
... 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und des § 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen ...
§ 15 FahrlGDV Fortbildung (vom 01.05.2014)
... Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die ... durchzuführen. (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde 102,00 ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde nach ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 33,20 bis 256,00 307 Zwangsweise ... Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 30,70 bis 511,00 308.2 einer ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00  ...