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§ 31 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)



(1) 1Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. 2Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

(2) 1Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

1.
die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2.
innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3.
innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.

2Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. 3Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. 4Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(3) 1Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. 2Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. 3Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 4Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.

(5) 1Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. 2Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen.





 

Frühere Fassungen von § 31 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 289 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 08.09.2015)
... der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die ... Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 ...
§ 31b FahrlG Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (vom 01.05.2014)
... Verkehrspädagogik nach § 31a, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für ... des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare ...
§ 33a FahrlG Fortbildung (vom 08.09.2015)
... teilzunehmen. (2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen ...
§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Absatz 1 Satz ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... aushändigt, 14. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3, das Betreten des Grundstücks ...
§ 49 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.05.2014)
... hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis. (12) ... Absätze ihre Gültigkeit. (17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des 29. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie". 4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ... 1 des" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d eingefügt: „§ 31a ... Verkehrspädagogik nach § 31a, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für ... des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen ... das Wort „und" durch ein Komma ersetzt. bb) Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3" werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ... 10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der Angabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1," die Wörter „§ 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3," ... Folgender Absatz 17 wird angefügt: „(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des 29. ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 5 9. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... durch ein Komma ersetzt. b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ... durch ein Komma ersetzt. b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ... wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)," werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ ... 12. Nummer 310 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung," werden die Wörter „der Seminarerlaubnis ...
Artikel 10 9. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarerlaubnis" die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt. c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort ... 2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 289 9. ZustAnpV Fahrlehrergesetz
... 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 33a Abs. 5, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 2 Satz 1, §§ 35 und 48 des ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. n) In ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 473 10. ZustAnpV Änderung des Fahrlehrergesetzes
... 4, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 31d Satz 3, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 2 Satz 1, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 14 FahrlGDV Dauer und Leitung der Lehrgänge
... Leitung ist berechtigt, wer 1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach ...
§ 15 FahrlGDV Fortbildung
... sind. (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen: 1.  ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008)
... 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, ... zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.  ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlGDV
... 2 Absatz 6, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und des § 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. ... 418) sowie § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und § 48 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. ...
§ 13 FahrlGDV Inhalt der Einweisungslehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes (vom 01.05.2014)
... Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare ...
§ 14 FahrlGDV Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes (vom 01.05.2014)
...  (2) Zur Leitung ist berechtigt, wer 1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach ...
§ 15 FahrlGDV Fortbildung (vom 01.05.2014)
... sind. (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. Unfallentwicklung ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
... 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, ... zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen. (5) ...

Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
§ 4 FreiwFortbV Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
... gelten als amtlich anerkannt, wenn sie 1. Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes ... zum Fahrlehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang darf nur von nach § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden. Zur ... hat. (6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird; im Übrigen ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der ... des befristeten Fahrlehrerscheins, der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde, der ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der ... Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 33,20 bis 256,00 ... oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 30,70 bis 511,00 ... der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder ... einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis ...