§ 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.
(2) 1Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. 2Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.
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interne Verweise§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014) ... deren Inhaber und verantwortliche Leiter, 10. die nach § 42 übermittelten Daten. Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und ...
§ 47 FahrlG Löschung der Daten ... den Tod des Eingetragenen zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes ... Lehrgangsleiter § 31d Evaluierung". b) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort ... 39 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu § 42 , in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird ... 2 Satz 1 im Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG ... Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit ...
Zitate in aufgehobenen TitelnDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
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