§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
- 1.
- als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,
- 2.
- nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,
- 3.
- nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,
- 4.
- als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1.125 Euro,
- 2.
- des Absatzes 1 Nummer 3
- a)
- wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro,
- b)
- im Übrigen 550 Euro,
- 3.
- des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.
(3) 1Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
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interne Verweise§ 17c EZulV Ausschluss der Zulage (vom 01.01.2020) ... leisten, c) Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m , 23o oder § 23p erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen ...
§ 23h EZulV Zulage für Fallschirmspringer (vom 01.05.2017) ... Einsätze nach § 22, der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o in Höhe von ...
§ 23o EZulV Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (vom 01.01.2020) ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV ... tätig sind" die Angabe , oder Zulagen nach § 22 oder § 23m " eingefügt. 4. § 22 wird wie folgt gefasst: § 22 ... nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m " ersetzt. 6. § 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In ... § 23i" durch die Angabe , 23i und 23m" ersetzt. 8. § 23m wird wie folgt gefasst: § 23m Zulage für Spezialkräfte der ... und 23m" ersetzt. 8. § 23m wird wie folgt gefasst: § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Wer als Kommandosoldat oder als ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... die Wörter „und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m " eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... von 53,69 Euro monatlich,". bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m " durch die Angabe „§ 23m Absatz 1" und die Angabe „63,91 Euro" ... bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m" durch die Angabe „§ 23m Absatz 1" und die Angabe „63,91 Euro" durch die Angabe „89,47 Euro" ... „15,34 Euro" durch die Angabe „21,48 Euro" ersetzt. 23. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der ... Euro" ersetzt. 23. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Wer als Kommandosoldat oder als ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 " werden die Wörter „und der Zulage für spezialisierte Kräfte der ... durch den Betrieb der Anlage zu schützen." 20. § 23m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „900 Euro" ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 22. § 25 wird ...
Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder § 23m " durch die Angabe „, §§ 23m, 23o oder § 23p" ersetzt. 7. ... c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder § 23m" durch die Angabe „, §§ 23m , 23o oder § 23p" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert: ... Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt." 13. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der ... 22a gewährt." 13. § 23m wird wie folgt gefasst: „ § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Eine monatliche Zulage ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p ... (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt. § 23q Zulage für Tätigkeiten im ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
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