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§ 2 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2



(1) Die Deutsche Bibliothek hat die Aufgabe,

1.
die ab 1913 in Deutschland verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke,

2.
die ab 1913 im Ausland verlegten oder hergestellten deutschsprachigen Druckwerke, die Übersetzungen deutscher Druckwerke in andere Sprachen und die fremdsprachigen Druckwerke über Deutschland,

3.
die zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen Emigranten verfaßten oder veröffentlichten Druckwerke

zu sammeln, zu inventarisieren und bibliographisch zu verzeichnen,

4.
die Beziehungen zu den nationalbibliographischen Einrichtungen des Auslands sowie zu den internationalen Organisationen, die mit bibliographischen Fragen befaßt sind, zu pflegen.

(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen.

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