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§ 9 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)

V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 9 Übergangsregelung



Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.



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Frühere Fassungen von § 9 LuftKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2010Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 19.08.2010 BGBl. I S. 1224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 LuftKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LuftKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 6. LuftKostVÄndV
... 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 129 Absatz 2" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bei ... Absatz 2" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor ...