§ 30 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 30 Kreis der Verpflichteten


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die Vorschriften dieses Teils gelten für

1.
die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie

2.
die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten

in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. 2§ 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.


Text in der Fassung des Artikels 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 30 TKÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
aktuellvor 21.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 TKÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 TKÜV Grundsätze (vom 01.12.2021)
... Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskunftsverlangen in einem digitalen Format zu beantworten. Die ... Anforderungen nach § 14 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. (2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit ... Übermittlungsverfahren nach § 174 Absatz 7 Satz 3 bereitzuhalten. Die nach § 30 Verpflichteten haben technisch sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung als auch die ... durch sachkundiges Personal zu beantworten braucht. (3) Die nach § 30 Verpflichteten haben die technischen und organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass sie ... Verfügbarkeit für den Abruf höchstens vergehen dürfen. (4) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit ihrer für die ... ihrer Telekommunikationsanlagen entspricht. (5) Betreiber nach § 30 Satz 1 Nummer 1 , mit deren Telekommunikationsanlagen Telekommunikationsdienste für nicht mehr als 100.000 ... für nicht mehr als 100.000 Endnutzer erbracht werden und Anbieter nach § 30 Satz 1 Nummer 2 , die ihre Dienste für nicht mehr als 100.000 Endnutzer erbringen, brauchen die Vorkehrungen ...
§ 32 TKÜV Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit (vom 21.06.2017)
... Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskünfte auf Grundlage der nach den Vorschriften des ... Zeitpunkt der Ausstellung der Anordnung anfallen (zukünftige Verkehrsdaten), haben die nach § 30 Verpflichteten der jeweiligen berechtigten Stelle zu jeder sich auf diese Anordnung ... Auskunftsverlangen über Verkehrsdaten in Echtzeit brauchen nur diejenigen Verpflichteten nach § 30 Vorkehrungen zu treffen, die auch nach § 3 verpflichtet sind, technische Vorkehrungen ...
§ 34 TKÜV Nachweis, probeweise Anwendungen (vom 01.12.2021)
... (2) Für probeweise Anwendungen der technischen Einrichtungen der Verpflichteten nach den §§ 30 , 31 und 32 gilt § 23 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... Wörter „§ 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz" ersetzt. 12. In § 30 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 170 ... folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit ...

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten § 30 Kreis der Verpflichteten Die Vorschriften dieses Teils gelten für 1. ... zu betreiben. § 31 Grundsätze (1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskunftsverlangen in einem digitalen Format zu beantworten. Die ... Die Anforderungen nach § 14 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. (2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit ... Übermittlungsverfahren nach Vorgaben der Bundesnetzagentur zu verwenden. Die nach § 30 Verpflichteten haben technisch sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung als auch die ... Geschäftszeiten durch sachkundiges Personal zu beantworten braucht. (3) Die nach § 30 Verpflichteten haben die technischen und organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass sie ... für den Abruf höchstens vergehen dürfen. (4) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit ihrer für die ... der Verfügbarkeit ihrer Telekommunikationsanlagen entspricht. (5) Betreiber nach § 30 Satz 1 Nummer 1 , mit deren Telekommunikationsanlagen Telekommunikationsdienste für nicht mehr als 100.000 ... für nicht mehr als 100.000 Endnutzer erbracht werden und Anbieter nach § 30 Satz 1 Nummer 2 , die ihre Dienste für nicht mehr als 100.000 Endnutzer erbringen, brauchen die Vorkehrungen ... Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit (1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskünfte auf Grundlage der nach den Vorschriften des ... Zeitpunkt der Ausstellung der Anordnung anfallen (zukünftige Verkehrsdaten), haben die nach § 30 Verpflichteten der jeweiligen berechtigten Stelle zu jeder sich auf diese Anordnung ... Auskunftsverlangen über Verkehrsdaten in Echtzeit brauchen nur diejenigen Verpflichteten nach § 30 Vorkehrungen zu treffen, die auch nach § 3 verpflichtet sind, technische Vorkehrungen ... (2) Für probeweise Anwendungen der technischen Einrichtungen der Verpflichteten nach den §§ 30 , 31 und 32 gilt § 23 entsprechend. § 35 Protokollierung Der ...


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