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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 102-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 102 Staatsangehörigkeit 8 frühere Fassungen des StAG | 48 Vorschriften zitieren das StAG§ 6 1 Vorschrift zitiert § 6 StAG Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63192.htm
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