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§ 41 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 41



Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.





 

Frühere Fassungen von § 41 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2014Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen." 3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt: „§ 42 Mit ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  30. Die §§ 40b und 40c werden aufgehoben. 31. In § 41 wird die Angabe „Absatz 2" ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt." 4. In § 41 wird die Angabe „§§ 32, 33 und 37" durch die Angabe „§§ 32 ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten." 24. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den ... enthalten." 24. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Artikel 1 2. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend." 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den ... 1 entsprechend." 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen ...