§ 2 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Errichtung | |
(Text alte Fassung) Zur Durchführung von § 14a Bundesbesoldungsgesetz wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet. | (Text neue Fassung) Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet. |