Änderung § 11 VersRücklG vom 01.01.2007

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§ 11 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 11 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beirat


(Text alte Fassung)

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2 Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. 3 Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(2) 1 Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. 2 Mitglieder sind

1. eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. je eine Vertreterin oder
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

3. je
drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

3
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. 4 Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) 1 Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 2 Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.






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