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Änderung § 3 VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 3 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zweck


(Text alte Fassung)

1 Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. 2 Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. 3 Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. 2 Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. 3 Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

(heute geltende Fassung)