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Änderung § 5 VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 5 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge können bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibungen angelegt werden. Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. 2 Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3 Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2 Der Anteil an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3 Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.