(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet; wird die Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.
(2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 1995, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben.
§ 7 EWMV ... oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig ... oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig ...