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Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)


Artikel 1 bis 11 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 11 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 12 Überleitungsvorschriften


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind, ist § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 153a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467a Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.


Artikel 13 Neufassung der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches



Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 14 Berlin-Klausel


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Artikel 6 und 11 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.