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§ 36 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 36 Grundversorgungspflicht
(1) 1Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. 2Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. 3Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. 4Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. 5Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. 6Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) 1Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. 2Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. 4Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. 5Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 36 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
aktuell vorher | 12.11.2010 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 |
aktuell | vor 12.11.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 EnWG Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (vom 30.07.2016)
... lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch eine Zusatz- und ... Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz im Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1 Satz 1 angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten ...
§ 38 EnWG Ersatzversorgung mit Energie (vom 29.07.2022)
... Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses ... und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung. (2) Sofern ein ...
§ 39 EnWG Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen (vom 29.12.2023)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. ...
§ 55 EnWG Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde (vom 29.12.2023)
... (2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... nach § 5 Absatz 5 Satz 1; 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3 ; 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 ...
§ 113 EnWG Laufende Wegenutzungsverträge
... vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36 , 46 und 48 im Übrigen ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 16.05.2024)
... zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor ... spätestens bis zum 1. November 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen. (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist ...
Zitat in folgenden Normen
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 1 GasGVV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 01.12.2021)
... denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung ... (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas ...
§ 2 GasGVV Vertragsschluss (vom 01.12.2021)
... Registernummer und Adresse) und 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes , wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise ... Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag ...
§ 6 GasGVV Umfang der Grundversorgung (vom 01.12.2021)
... (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen ... Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer ...
§ 20 GasGVV Kündigung (vom 29.07.2022)
... durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der ...
Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
§ 1 KAV Anwendungsbereich
... im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; ...
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 3 NDAV Anschlussnutzungsverhältnis
... in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des ...
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
§ 3 NAV Anschlussnutzungsverhältnis
... in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des ...
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 1 StromGVV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 01.12.2021)
... Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser ... im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität ...
§ 2 StromGVV Vertragsschluss (vom 01.01.2023)
... Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes , wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise ... Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der ...
§ 6 StromGVV Umfang der Grundversorgung (vom 01.12.2021)
... Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen ... Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer ...
§ 20 StromGVV Kündigung (vom 29.07.2022)
... durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 27. die §§ 20a, 36 , 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes, 28. die Vorschriften ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 747
Artikel 2 EEGUmlAbsG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen" eingefügt. 17. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung." b) Nach Absatz 1 ... spätestens bis zum 1. November 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen. (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ...
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 9. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe § 36 Abs. 2 ein" wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach den ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde." 35. In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ... nach § 5 Satz 4; 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483
Artikel 2 EDL-GEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden." 2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die nach Landesrecht ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen," eingefügt. 44. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Veröffentlichungen im Internet ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in dem ... durch die Wörter „im Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1 Satz 1" ersetzt und die Wörter „des Energieversorgungsunternehmens" ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 27. die §§ 20a, 36 , 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes, 28. die Vorschriften ...
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... „Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des ... „Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 EnWRVÄndV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... Registernummer und Adresse) und 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz ...
Artikel 2 EnWRVÄndV Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... Registernummer und Adresse) und 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz ...
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
Artikel 1 StuGVTraAV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... 5 wird wie folgt gefasst: „5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie ... 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. ...
Artikel 2 StuGVTraAV Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... 7 wird wie folgt gefasst: „7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese ... in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
§ 37 GasNZV Lieferantenwechsel (vom 08.11.2006)
... mitgeteilt werden. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des ...
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