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§ 3b - Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3b



(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.



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Frühere Fassungen von § 3b VertrGebErstG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3b VertrGebErstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGebErstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VertrGebErstG
... in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis ...