Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
|

§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Abziehen eines Aufnahmeoriginals im AB-Verfahren mit mindestens einer Überblendung nach Vorlage einer Schnittkopie,

2.
Herstellen einer einfachen Titelaufnahme nach Vorlage am Tricktisch,

3.
Schwarzweißlichtbestimmen eines Aufnahmematerials,

4.
Beurteilen eines Positivprüffilms mit mindestens zehn Fehlern,

5.
Vorbereiten und Kopieren eines Aufnahmematerials,

6.
Vorbereiten und Überspielen eines Films auf Videoband mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

b)
Farbmetrik,

c)
Optik,

d)
Aufbau und Einsatz filmtechnischer Geräte,

e)
Tricktechnik,

f)
Sensitometrie, Fotochemie und Filmmaterial,

g)
Grundlagen der Elektronik,

h)
Grundlagen der elektronischen Bildtechnik,

i)
Grundlagen der Tontechnik,

k)
Regeneriertechnik und Befund,

l)
Qualitätskontrolle und Konfektionierung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Volumen- und Mischungsrechnen,

b)
Berechnungen aus der Optik,

c)
Berechnen von Filterwerten,

d)
Berechnungen aus der Sensitometrie,

e)
Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,

f)
Berechnungen aus der Tontechnik,

g)
Berechnungen aus der elektronischen Bildtechnik,

h)
Kosten- und Verbrauchsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.