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§ 25 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 25 Inhalt des Registers



In das Register werden eingetragen:

1.
die Registernummer der Marke,

2.
das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,

3.
die Darstellung der Marke,

4.
die Angabe der Markenform,

5.
bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,

6.
gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,

7.
bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,

8.
bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,

9.
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke handelt,

10.
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,

11.
der Anmeldetag der Marke,

12.
gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,

13.
der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),

14.
Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),

15.
der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters, *)

16.
wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,

17.
die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger,

18.
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form,

19.
der Tag der Eintragung in das Register,

20.
der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,

20a.
der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 des Markengesetzes,

21.
wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,

22.
wenn Widerspruch erhoben worden ist,

a)
eine entsprechende Angabe,

b)
Angaben zum Widerspruchszeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird,

c)
der Status des Widerspruchs,

d)
der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,

e)
bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

f)
bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

23.
die Verlängerung der Schutzdauer,

24.
wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke erhoben hat,

a)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,

b)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke der Tag der Erhebung,

c)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der Abschluss des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens,

d)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft,

e)
bei vollständiger Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,

f)
bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

25.
wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,

a)
bei vollständiger Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes,

b)
bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

26.
bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,

27.
Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,

28.
der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,

29.
bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,

30.
bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,

31.
der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110 Absatz 2 des Markengesetzes),

32.
der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,

33.
bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,

34.
Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),

34a.
Angaben über Lizenzen, einschließlich den Namen, die Rechtsform sowie die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Lizenznehmers,

34b.
Erklärungen über die Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft,

34c.
Angaben über Markensatzungen von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken,

35.
Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),

36.
Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und

37.
Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).


---
Anm.
d. Red.:
*)
Mit der Änderung in Artikel 1 Nr. 20 c) V. v. 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) wären in Nr. 15 jeweils zwei Ersetzungen möglich. Hier wurde jeweils nur die erste mögliche Ersetzung durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 25 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 73 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 6 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 MarkenV Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register (vom 14.01.2019)
... Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt ... der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben. (4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... von eineinhalb Zeilen abzufassen." 13. § 22 wird aufgehoben. 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe" ... der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben." 17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 73 MoPeG Änderung der Markenverordnung
... „die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt. 2. In § 25 Nummer 15 werden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
Artikel 1 MarkenVÄndV
... den deutschsprachigen Formblättern entsprechen" gestrichen. 3. In § 25 Nr. 18 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „in gruppierter Form" ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... Angabe." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... durch das Wort „Empfänger" ersetzt. 20. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:  ... zu Eintragungen im Register (1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt ... der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten Angaben. (4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 6 2. PatRMoG Änderung der Markenverordnung
...  § 45 (weggefallen) § 46 Schutzverweigerung". 2. In § 25 Nummer 31 wird die Angabe „§§ 110, 122 Abs. 2" durch die Angabe „§ 110 ...