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Synopse aller Änderungen der MarkenV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 der MarkenVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarkenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dreidimensionale Marken


(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Hörmarken


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

1. Folgende Medientypen und Formatierungen für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke werden akzeptiert:


Physikalisches Medium | Typ | Formatierung

CD-R | 120 mm Recordable Disk | ISO 9660 Dateiformate:
VOC-Format (.VOC) oder
WAVE-Format (.WAV) oder
MIDI-Format (.MID)


Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann.

4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Sonstige Markenformen


(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.



(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.



Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen:

1. die Registernummer der Marke,

2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,

3. die Wiedergabe der Marke,

4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt,

5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,

6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke,

7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,

8. bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,

9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,

10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,

11. der Anmeldetag der Marke,

12. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,

13. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),

14. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),

15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,

16. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,

17. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

vorherige Änderung nächste Änderung

18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen,



18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form,

19. der Tag der Eintragung in das Register,

20. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,

21. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,

22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,

a) eine entsprechende Angabe,

b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,

c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

23. die Verlängerung der Schutzdauer,

24. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,

a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,

b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,

c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,

d) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

25. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,

a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,

b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

26. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,

27. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,

28. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,

29. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,

30. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,

31. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes),

32. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,

33. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,

34. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),

35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),

36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und

37. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 22, S. 2 - 19 vom 14. Mai 2004



Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54, S. 2 - 18 vom 30.11.2006

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2) Alphabetische Liste der Waren


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 22



Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54, S. 19 - 134 vom 30.11.2006

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2) Alphabetische Liste der Dienstleistungen


vorherige Änderung

Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 22



Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54, S. 135 - 155 vom 30.11.2006