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§ 1 - In-vitro-Diagnostika-Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz (IVD-AMG-V)

§ 1



Die §§ 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 34 des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung werden ausgedehnt auf

1.
Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Erreger von folgenden Krankheiten sowie die durch sie hervorgerufenen Antikörper zu erkennen:

a)
Hämolytisch-Urämisches Syndrom (HUS) einschließlich ihrer Shiga-(Vero-)Toxine,

b)
Chlamydia Infektionen,

c)
Paratyphus A, B und C,

d)
Shigellenruhr,

e)
Typhus abdominalis,

f)
Syphilis (Lues),

g)
Botulismus,

h)
Milzbrand,

i)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber;

2.
Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Erreger von folgenden Krankheiten oder deren Antigene sowie die durch sie hervorgerufenen Antikörper zu erkennen:

a)
Hepatitis A und D,

b)
Cytomegalie,

c)
Röteln,

d)
Toxoplasmose;

3.
Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Blutgruppenmerkmale A, B und Rho/D zu bestimmen und

4.
Reagenzien und Produkte mit Reagenzien, einschließlich der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien, zum Nachweis, zur Bestätigung und zur quantitativen Bestimmung von Markern von HIV-Infektionen (HIV 1 und 2) sowie von Hepatitis B und C in Proben menschlichen Ursprungs.



 

Zitierungen von § 1 IVD-AMG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IVD-AMG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IVD-AMG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IVD-AMG-V
... die Zulassung und staatliche Chargenprüfung von Tests zur In-vitro-Diagnostik nach § 1 ist das Paul-Ehrlich-Institut ...
§ 3 IVD-AMG-V
... Tests zur In-vitro-Diagnostik nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, soweit solche nicht den bisherigen Vorschriften über die ... nach folgenden Maßgaben zu stellen: 1. Für Tests nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b sind die Zulassungsunterlagen mit dem Antrag vorzulegen. 2.  ... mit dem Antrag vorzulegen. 2. Für Tests nach § 1 Nr. 4 müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der spezifischen ...