(1)
1Die Regelung in
§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden.
2Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.
(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach
§ 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298