Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
1Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des
§ 1 abzuwehren.
2Dazu gehört insbesondere, dass sie:
- 1.
- Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
- 2.
- Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
- 3.
- Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
- 4.
- Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
- 5.
- Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.