(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel
93 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel
93 Abs. 2 Satz 3 des
Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.