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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)
V. v. 28.04.2004 BGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 34 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2161-6-2 Jugendschutz
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2161-6-2 Jugendschutz
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§ 3 Höhe der Gebühren
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
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Zitierungen von § 3 GebO-BPjM
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GebO-BPjM verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebO-BPjM selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4677/a64639.htm