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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben

§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

§ 4 Lichtbilder



Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 3 der Passmusterverordnung entsprechend.

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