Die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des §
1 Abs. 9
KWG sind unter Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile nach dem Stand am Bilanzstichtag anzugeben; Änderungen während des Berichtszeitraums sind gesondert darzulegen. Über die Einhaltung der Anzeigepflichten nach §
2b Abs. 1 und 4
KWG ist in den bekannt gewordenen Fällen zu berichten.
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816