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§ 7 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Bericht über Kapital- und Gesellschafterverhältnisse



(1) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesellschafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben, soweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben. Bei Kredit- und Wohnungsgenossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzugeben.

(2) Hat das Institut in dem Geschäftsjahr wesentliche Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter dem Kernkapital neu oder weiterhin zugerechnet, so sind im Rahmen der Darstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die einzelnen Tranchen unter Angabe des stillen Gesellschafters und des Datums des effektiven Mittelzuflusses aufzuführen. Es ist anzugeben, ob der Emissionsvertrag mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist, oder ob er auf einem Muster beruht, das mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist; letztenfalls ist auf wesentliche Abweichungen hinzuweisen.

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