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§ 14 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Darstellung der Vermögenslage



(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang von Ansprüchen und Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen (bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen), sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kursreserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen Reserven im Sinne von § 340f des Handelsgesetzbuchs, Art und Umfang der Verfügungsbeschränkungen an Wertpapieren oder deren Bewertung wie Anlagevermögen und die Höhe der dadurch vermiedenen Abschreibungen,

2.
bedeutende Verträge einschließlich von Verträgen, welche die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.



 

Zitierungen von § 14 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 PrüfbV Darstellung der Ertragslage
... sind anzugeben. Bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 sind anzugeben und zu erläutern. (3) Bei Instituten mit getrennt ...
§ 28 PrüfbV Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos
... so ist hierüber zu berichten. Bilanzunwirksame Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 10 GwBekErgG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. 2. ... hat" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. c) ...