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§ 58 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 58 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 KWG



(1) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 KWG beachtet wurde. Das Verfahren zur Sicherstellung der laufenden Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ist darzustellen und zu beurteilen. Festgestellte Verstöße gegen § 18 KWG sind aufzuführen. Die Fälle, in denen das Kreditinstitut vom Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen hat, sind darzulegen und auf ihre Übereinstimmung mit § 18 Satz 2 bis 4 KWG zu überprüfen; Defizite, auch Zweifelsfälle, sind aufzuzeigen. Soweit Kredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch Stichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des § 18 KWG anzugeben.

(2) Bei Krediten an verbundene Unternehmen, für die ein Konzernabschluß aufgestellt werden muß, sind die Fälle aufzuführen, bei denen nicht die Einzelabschlüsse der kreditnehmenden Unternehmen und der Konzernabschluß vorgelegen haben.

(3) Die Verfahren, nach denen sich das Kreditinstitut bei Krediten von insgesamt höchstens 500.000 Deutsche Mark die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kreditnehmers offenlegen läßt, sind darzustellen und zu beurteilen.