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Erster Titel - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes

Unterabschnitt 2 Besondere Angaben zum Kreditgeschäft

Erster Titel Einhaltung der §§ 12 bis 18 KWG

§ 52 Einhaltung des § 12 KWG



(1) Es ist festzustellen, ob das Einlagenkreditinstitut die Grenzen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG während des Berichtszeitraums beachtet, ob sich eine Überschreitung gegebenenfalls im Rahmen der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes gehalten und ob das Einlagenkreditinstitut die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG vorgeschriebene Unterlegung bei seinen bankaufsichtlichen Meldungen während des Berichtszeitraums durchgängig berücksichtigt hat.

(2) Es sind die Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nach Firma und Sitz aufzulisten, bei denen der Anteilsbesitz des Einlagenkreditinstituts während des Berichtszeitraums die Schwelle des § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG überstiegen hat; der Stand der Beteiligung (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile, Stimmrechte) am Bilanzstichtag ist jeweils anzugeben. Die Anteile, die nicht dazu bestimmt waren, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sowie die Anteile, die unter die Regelung des § 64a KWG fallen, sind in je einer Darunter-Position abzugrenzen; die Einschätzung durch das Institut ist auf ihre Stichhaltigkeit zu beurteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in bezug auf die Gruppe (§ 12 Abs. 2 KWG) entsprechend anzuwenden.


§ 53 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)



(1) Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite sicherstellen. Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen sichergestellt werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung hin zu beurteilen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen.

(2) Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditbeträge von Swapgeschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften oder von Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäften von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7, 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist über die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5, 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge (§ 4 GroMiKV) die Marktbewertungsmethode angewandt, sind die Angemessenheit der Marktbewertungen der Termingeschäfte und die vorgeschriebene tägliche Ermittlung der Marktpreise und ihre Berücksichtigung bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge zu beurteilen.

(3) Bei Überschreitungen ist unter Bezugnahme auf den Erlaubnisbescheid des Bundesaufsichtsamtes gegebenenfalls zu bestätigen, daß sich die Überschreitung im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes gehalten hat.

(4) Unerlaubte Überschreitungen sind nach Adresse, Entwicklung und Zeitrahmen darzulegen; insbesondere sind die Spitzen anzugeben; die fristgerechte Anzeige der Überschreitung, auch etwaiger weiterer Erhöhungen des Kreditbetrags, ist zu bestätigen. Es ist anzugeben, mit welcher zeitlichen Verzögerung das Institut die Überschreitung erkannt hat. Die organisatorischen Mängel in dem Institut und sonstigen Gründe, die zu der unerlaubten Überschreitung geführt haben, sind festzustellen. Es ist unter Berücksichtigung der Einzelfallvorgaben des Bundesaufsichtsamtes zu berichten über die Abhilfemaßnahmen, die das Institut ergriffen hat, um die unerlaubte Überschreitung zurückzuführen, sowie über die organisatorischen Regelungen, die das Institut getroffen hat, um für die Zukunft Sorge zu tragen, daß es nicht wieder zu unerlaubten Überschreitungen kommt. Die Eignung und Angemessenheit dieser Regelungen ist zu beurteilen.

(5) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze des § 13 Abs. 1 KWG überschritten hat, es zu keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 KWG gekommen ist oder kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze des § 13 Abs. 3 KWG überstiegen hat, so ist dies anzugeben.


§ 54 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG)



Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG) gilt § 53 sinngemäß.


§ 55 Einhaltung des § 13b KWG



Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem der Gruppe eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite auf Gruppenebene sicherstellen. Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen gewährleistet werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung zu überprüfen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen. Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen auf Gruppenebene (§ 13b KWG) ist eine zentrale Steuerung der Großrisiken durch das übergeordnete Unternehmen darzustellen und auf Defizite zu untersuchen.


§ 56 Einhaltung des § 14 KWG



(1) Es ist darüber zu berichten, ob das Institut seinen Meldepflichten nach § 14 Abs. 1 KWG nachgekommen ist und dabei insbesondere § 19 Abs. 2 KWG beachtet hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die übergeordnete Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG für die gruppenangehörigen Unternehmen abzugeben haben.


§ 57 Einhaltung der Organkreditvorschriften (§ 15 KWG)



Es ist darüber zu berichten, ob das Institut die Anforderungen des § 15 KWG während des Berichtszeitraums eingehalten hat.


§ 58 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 KWG



(1) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 KWG beachtet wurde. Das Verfahren zur Sicherstellung der laufenden Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ist darzustellen und zu beurteilen. Festgestellte Verstöße gegen § 18 KWG sind aufzuführen. Die Fälle, in denen das Kreditinstitut vom Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen hat, sind darzulegen und auf ihre Übereinstimmung mit § 18 Satz 2 bis 4 KWG zu überprüfen; Defizite, auch Zweifelsfälle, sind aufzuzeigen. Soweit Kredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch Stichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des § 18 KWG anzugeben.

(2) Bei Krediten an verbundene Unternehmen, für die ein Konzernabschluß aufgestellt werden muß, sind die Fälle aufzuführen, bei denen nicht die Einzelabschlüsse der kreditnehmenden Unternehmen und der Konzernabschluß vorgelegen haben.

(3) Die Verfahren, nach denen sich das Kreditinstitut bei Krediten von insgesamt höchstens 500.000 Deutsche Mark die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kreditnehmers offenlegen läßt, sind darzustellen und zu beurteilen.