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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 62 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 62 Zusatzangaben für Großkredite



Im Rahmen der Besprechung nach § 59 ist für Großkredite (§§ 13 bis 13b KWG) die Auslastung der Großkreditgrenzen darzulegen.



 

Zitierungen von § 62 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... bemerkenswerten Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der ...