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§ 72 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 72 Umfang der Prüfung



(1) Die Prüfung hat sich auf alle Teilgebiete der nach § 70 Abs. 1 zu prüfenden Geschäfte und Aufgaben zu erstrecken. Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests sowie auf stichprobenweise Einzelfallprüfungen beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die Prüfungen sollen möglichst bei allen Zweigen der zu prüfenden Geschäfte und Depotbankaufgaben verschiedenartig vorgenommen werden. Sie müssen den gesamten Prüfungszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

(2) Ergeben sich bei einer Prüfung Anhaltspunkte für Mängel oder sonstige Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Handhabung der Geschäfte oder der ordnungsgemäßen Erfüllung der Depotbankaufgaben, so ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung gewonnen hat, daß es sich nur um vereinzelte und unwesentliche Mängel handelt. Andernfalls hat er nach Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Ergeben sich Zweifel darüber, ob es sich um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt, so sind das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die das Depotgeschäft betreibenden Zweigstellen der Kreditinstitute. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich ist. Der Prüfer kann von der Prüfung einzelner Zweigstellen absehen, wenn das zu prüfende Geschäft dieser Zweigstellen unbedeutend ist und ihm nachgewiesen wird, daß bei sämtlichen Zweigstellen des betreffenden Kreditinstituts regelmäßig interne Revisionen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Auch diese Zweigstellen sind jedoch in angemessenen Zeitabständen in die Prüfung einzubeziehen. In die Prüfung sind auch Zweigstellen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, diesen insoweit gleichgestellte Zweigstellen und solche in Staaten einzubeziehen, mit denen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht. Soweit es der Prüfungszweck erfordert, sind auch bei Unternehmen, auf welche der Prüfung unterliegende Tätigkeitsbereiche des zu prüfenden Unternehmens ausgelagert sind, Prüfungen vorzunehmen.

 
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Zitierungen von § 72 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PrüfbV Prüfungsgegenstand
...  Bei der Prüfung von Zweigniederlassungen im Ausland nach § 72 Abs. 3 Satz 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der depotrechtlichen Bestimmungen und ...
§ 73 PrüfbV Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht
... (4) Im Bericht sind nähere Angaben zur Prüfung der Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 zu machen. Über die Prüfung der ausländischen Zweigstellen ist ...
§ 74 PrüfbV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 01.11.2009)
...  (3) Der Bericht über die Prüfung von Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 Satz 5 muß Angaben zu folgenden Punkten enthalten: 1. Art und Umfang der ...