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Abschnitt 6 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 6 Depotprüfung und Depotbankprüfung

§ 70 Prüfungsgegenstand



(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ist eine besondere Prüfung (Depotprüfung) vorzunehmen. Die Depotprüfung umfaßt das Depotgeschäft und die Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapierbezogenen Derivaten sowie die depotrechtlichen Anforderungen an die Eigentumsübertragung bei Wertpapiergeschäften; daneben sind die unregelmäßige Verwahrung und Wertpapierdarlehen (§ 15 des Depotgesetzes) und die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu prüfen. Bei Depotbanken nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG und Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 KAGG oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben zu prüfen (Depotbankprüfung). Bei der Prüfung von Zweigniederlassungen im Ausland nach § 72 Abs. 3 Satz 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der depotrechtlichen Bestimmungen und Anforderungen, soweit diese nicht den am jeweiligen Ort der Niederlassung geltenden Regeln widersprechen, zu untersuchen, ob das zu prüfende Geschäft ordnungsgemäß betrieben worden ist.

(2) Wertpapiere im Sinne dieses Abschnitts sind Wertpapiere nach § 1 des Depotgesetzes, Anteile an sammelverwahrten Schuldbuchforderungen an den Bund, die Bundesländer oder ein Sondervermögen des Bundes sowie Rechte aus schwebenden Anmeldungen und die in Wertpapierrechnung verbuchten Rechte einschließlich der Forderungen. Der Begriff "wertpapierbezogene Derivate" umfaßt börsliche und außerbörsliche Optionsgeschäfte, Pensionsgeschäfte, sonstige Termingeschäfte und ähnliche Geschäfte, die direkt oder indirekt auf Wertpapiere bezogen sind.

(3) Das Depotgeschäft wird nicht mehr betrieben, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Depotverhältnisse sind insbesondere beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.


§ 71 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum



(1) Die Prüfung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Im ersten Geschäftsjahr ist eine Prüfung vorzunehmen, wenn das zu prüfende Geschäft länger als ein halbes Jahr betrieben worden ist. Der Zeitpunkt der Prüfung ist vom Prüfer unregelmäßig zu bestimmen.

(2) Der Prüfer soll die Prüfung, insbesondere die Bestandsprüfung, nach pflichtgemäßem Ermessen unangemeldet durchführen. Verlangt das zu prüfende Unternehmen wiederholt eine Verlegung der Prüfung, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich mitzuteilen.

(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäftes oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Zeitpunkt der ersten Prüfung (Beginn oder Stichtag). Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen der letzten und der folgenden Prüfung (Beginn oder Stichtag).


§ 72 Umfang der Prüfung



(1) Die Prüfung hat sich auf alle Teilgebiete der nach § 70 Abs. 1 zu prüfenden Geschäfte und Aufgaben zu erstrecken. Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests sowie auf stichprobenweise Einzelfallprüfungen beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die Prüfungen sollen möglichst bei allen Zweigen der zu prüfenden Geschäfte und Depotbankaufgaben verschiedenartig vorgenommen werden. Sie müssen den gesamten Prüfungszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

(2) Ergeben sich bei einer Prüfung Anhaltspunkte für Mängel oder sonstige Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Handhabung der Geschäfte oder der ordnungsgemäßen Erfüllung der Depotbankaufgaben, so ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung gewonnen hat, daß es sich nur um vereinzelte und unwesentliche Mängel handelt. Andernfalls hat er nach Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Ergeben sich Zweifel darüber, ob es sich um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt, so sind das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die das Depotgeschäft betreibenden Zweigstellen der Kreditinstitute. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich ist. Der Prüfer kann von der Prüfung einzelner Zweigstellen absehen, wenn das zu prüfende Geschäft dieser Zweigstellen unbedeutend ist und ihm nachgewiesen wird, daß bei sämtlichen Zweigstellen des betreffenden Kreditinstituts regelmäßig interne Revisionen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Auch diese Zweigstellen sind jedoch in angemessenen Zeitabständen in die Prüfung einzubeziehen. In die Prüfung sind auch Zweigstellen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, diesen insoweit gleichgestellte Zweigstellen und solche in Staaten einzubeziehen, mit denen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht. Soweit es der Prüfungszweck erfordert, sind auch bei Unternehmen, auf welche der Prüfung unterliegende Tätigkeitsbereiche des zu prüfenden Unternehmens ausgelagert sind, Prüfungen vorzunehmen.


§ 73 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht



(1) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlußprüfung und unverzüglich nach Abschluß der Prüfung zu erstatten und in je einer Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel sowie der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung verzichtet wird. Bei den in § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung dem Bundesaufsichtsamt einzureichen; enthält der Bericht jedoch nicht unerhebliche Beanstandungen, ist dies vom Prüfer unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen.

(2) Der Prüfer hat über den Umfang der von ihm durchgeführten Prüfungshandlungen zu berichten. Er kann in seinem Bericht auf frühere Berichte über Prüfungen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, verweisen, wenn sich keine Veränderungen ergeben haben. Der Bericht muß jedoch darüber Aufschluß geben, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die Depotbankaufgaben ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(3) Im Bericht ist darzulegen, ob Mängel vorlagen, wie sie beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Bei organisatorisch bedingten Mängeln ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen von dem geprüften Unternehmen getroffen worden sind, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.

(4) Im Bericht sind nähere Angaben zur Prüfung der Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 zu machen. Über die Prüfung der ausländischen Zweigstellen ist jeweils in einem besonderen Abschnitt des Berichtes zu berichten. Über die erheblichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der ausländischen Zweigstellen ist dem Bundesaufsichtsamt eine zusammenfassende Darstellung in doppelter Ausfertigung - bei Berichten über Zweigstellen in Staaten, mit denen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht, in einfacher Ausfertigung - und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in einfacher Ausfertigung einzureichen.

(5) Bei einer Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, die der Prüfung nach § 70 Abs. 1 unterliegen, ist im Prüfungsbericht darzulegen, ob und wie das geprüfte Unternehmen den besonderen organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG nachgekommen ist.

(6) In einer Schlußbemerkung ist zusammenfassend zu den geprüften Geschäften und Depotbankaufgaben sowie zur Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über die Mitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes und die Ausübung des Stimmrechtes nach § 135 des Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Die festgestellten Mängel sind zusammen mit den entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuführen. Aus dem Prüfungsbericht muß ersichtlich sein, wer die Prüfung an Ort und Stelle geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.


§ 74 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht



(1) Der Bericht muß Angaben zu den folgenden Teilgebieten des geprüften Geschäftes und zu den insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen sowie zu der innerbetrieblichen Organisation des geprüften Unternehmens enthalten:

1.
Umfang des geprüften Geschäftes im Berichtszeitraum: Anzahl der Kundendepots, Nennbetrag oder Stückzahl der Kundenwertpapiere (§ 75 Abs. 2), Umfang des Wertpapierhandelsgeschäftes sowie der Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten mit Lieferansprüchen;

2.
Organisation des Depotgeschäftes;

3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularwesen;

4.
Behandlung von Beschwerden, die das geprüfte Geschäft betreffen, und personelle und organisatorische Konsequenzen;

5.
Prüfungen der Innenrevision;

6.
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere;

7.
Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen im Sinne der §§ 10 bis 13 und 15 des Depotgesetzes;

8.
Übertragung des Eigentums nach den §§ 18, 24 und 26 des Depotgesetzes unter Berücksichtigung der fristgemäßen Erfüllung der Deckungsgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf die usancegemäße Auflösung der Aufgabe- oder Folgescheine von Maklern, und unter besonderer Darstellung und Beurteilung, soweit von der Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 3 des Depotgesetzes Gebrauch gemacht wird;

9.
Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses nach den §§ 19 bis 21 des Depotgesetzes;

10.
Depotbuchführung: die Buchungsverfahren sind besonders darzustellen und zu beurteilen, wenn sie von den Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes abweichen;

11.
Verbuchung von Wertpapier-Tafelgeschäften;

12.
Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapierbezogenen Derivaten;

13.
Abstimmung von Depots und von Derivatekonten mit Lieferansprüchen.

(2) Der Bericht muß Angaben darüber enthalten, ob und wie das Kreditinstitut seine Verpflichtungen nach den §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes erfüllt hat. Dabei ist auch auf folgende Punkte einzugehen:

1.
Unverzügliche und vollständige Weiterleitung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

2.
Führung der Kontrollnachweise zu § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit Angabe der Zeiträume, die zwischen der Hauptversammlung und den Zeitpunkten liegen, von denen ab die Nachweise nicht mehr ergänzt werden; sind Mitteilungen ausnahmsweise nicht weitergeleitet worden, ist anzugeben, welche Gründe hierfür maßgebend waren;

3.
schriftliche Unterlagen des Kreditinstituts über die Gründe, die zu seinen Stimmrechtsausübungsvorschlägen nach § 135 Abs. 2 des Aktiengesetzes geführt haben;

4.
organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Stimmrechtsausübung im Hinblick auf Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen;

5.
Überwachung durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, ob die Stimmrechtsausübung und deren Dokumentation ordnungsgemäß sind;

6.
Ausübung des Stimmrechtes unter Beachtung des Verbots nach § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes.

(3) Der Bericht über die Prüfung von Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 Satz 5 muß Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

1.
Art und Umfang der geprüften Geschäfte;

2.
Organisation (Zuständigkeitsregelung, Arbeitsanweisungen, organisatorische Trennungen, internes Kontrollsystem);

3.
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung;

4.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularwesen;

5.
Kontoeröffnungsmodalitäten;

6.
Wahrung des Wertpapiereigentums oder eigentumsähnlicher Rechtspositionen der Kunden unter Abgrenzung von Rechten der Zweigstelle, insbesondere für den Fall der Insolvenz des Instituts; Verfügungen für eigene Rechnung über Kundenrechte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers;

7.
bei Drittverwahrung im Ausland Sicherstellung, daß

a)
nur Pfand-, Zurückbehaltungs- oder ähnliche Rechte durch den Dritten geltend gemacht werden dürfen, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und Verwahrung der jeweiligen Wertpapiere ergeben,

b)
eine Verbuchung nur auf Fremddepot erfolgt,

c)
die Wertpapiere nur mit Zustimmung des hinterlegenden Instituts einem Dritten anvertraut oder in ein anderes Lagerland verbracht werden dürfen;

8.
Prüfung der Geschäfte durch die Innenrevision.

(4) Ist ein Unternehmen als Depotbank im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 KAGG oder von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist im Bericht über diese Tätigkeit in einem besonderen Abschnitt zu berichten. Er muß Angaben darüber enthalten, ob und wie die Depotbankaufgaben erfüllt wurden. Im Bericht über die Prüfung einer Depotbank im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG ist auf die folgenden Punkte einzugehen:

1.
Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 1 KAGG über die Verwahrung von Wertpapieren und Einlagenzertifikaten bei der Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen eines Sondervermögens, über die Bezeichnung des Sperrdepots im Verwahrungsbuch sowie auf den die Wertpapiere und Einlagenzertifikate umschließenden Hüllen;

2.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen;

3.
Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 3 und 3a KAGG über das Halten von Einlagen ausschließlich unter dem Schutz einer Einlagensicherungseinrichtung;

4.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung des § 9 Abs. 3 bis 5 KAGG;

5.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung des § 12a Abs. 5 KAGG (Geschäftsabschlüsse zum Tageskurs);

6.
Feststellungen zur Gewährung von Wertpapier-Darlehen nach § 9b Abs. 1 Satz 6 KAGG;

7.
Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der

a)
Anteilspreisberechnung (§ 12b Nr. 1 KAGG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 3 KAGG),

b)
Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen nach § 12b Nr. 1 KAGG,

c)
Gegenleistung nach § 12b Nr. 2 KAGG,

d)
Ertragsverwendung nach § 12b Nr. 3 KAGG;

8.
Feststellungen zur Entnahme der Verwaltungsvergütung und des Aufwendungsersatzes für die Kapitalanlagegesellschaft sowie der Vergütung für die Verwahrung der Sondervermögen und einer etwaigen Vergütung für die Depotbanktätigkeit (§ 12c Abs. 1 KAGG);

9.
Feststellungen zur Geltendmachung von Ansprüchen der Anteilsinhaber durch die

a)
Depotbank (gegen die Kapitalanlagegesellschaft) nach § 12c Abs. 2 KAGG,

b)
Kapitalanlagegesellschaft (gegen die Depotbank) nach § 12c Abs. 3 KAGG;

10.
Feststellungen zur Bestätigung der letzten angeforderten Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3 Satz 4 KAGG, soweit sie das Wertpapiervermögen und Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten betreffen;

11.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen

a)
zur Kontrolle des Beteiligungsvertrags (§ 25c Abs. 1 Satz 2 KAGG),

b)
zur laufenden Überwachung des Bestandes an stillen Beteiligungen (§ 25g Abs. 1 KAGG),

c)
hinsichtlich der Zustimmungspflichten nach § 25g Abs. 2 KAGG,

d)
hinsichtlich der sonstigen Verpflichtungen nach § 25g Abs. 3 KAGG;

12.
Darstellung und Beurteilung der organisatorischen Voraussetzungen

a)
zur Ausübung der Kontrolltätigkeit beim Erwerb von Grundstücken,

b)
hinsichtlich der laufenden Überwachung des Bestandes der Grundstücke und der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften (§§ 31, 31a KAGG);

13.
Feststellungen zur Belastung von Grundstücken (§ 37 Abs. 3, § 37f Abs. 2 KAGG);

14.
Feststellungen zur Kreditaufnahme von Investmentaktiengesellschaften (§ 57 Abs. 3 KAGG).

Ist ein Kreditinstitut als Depotbank im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist entsprechend zu prüfen, ob es die Anteilinhaber in einer den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 KAGG vergleichbaren Weise sichert.




§ 75 Befreiung von der jährlichen Depotprüfung



(1) Kreditinstitute, die der Depotprüfung unterliegen, können wegen des geringen Umfanges der von ihnen betriebenen Depotgeschäfte auf schriftlichen Antrag durch das Bundesaufsichtsamt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 KWG von der jährlichen gesonderten Depotprüfung widerruflich freigestellt werden. Anträge von Sparkassen und eingetragenen Genossenschaften sind dem Bundesaufsichtsamt über ihren Verband einzureichen. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme des Verbandes zu versehen, die insbesondere erkennen läßt, ob das Kreditinstitut das zu prüfende Geschäft nach dem Ergebnis der letzten Prüfung ordnungsgemäß betrieben hat oder welche Beanstandungen zu verzeichnen waren. Eine Durchschrift des Antrags auf Freistellung ist der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank zu übersenden.

(2) Der Freistellungsantrag muß Angaben enthalten über die Anzahl der Depots sowie den Nennbetrag oder, soweit Wertpapiere keinen Nennwert haben oder usancegemäß nach der Stückzahl gehandelt werden, die Stückzahl der für fremde Rechnung verwahrten oder verwalteten Wertpapiere.