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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin (DestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1981 BGBl. I S. 109
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-87 Berufliche Bildung

§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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