Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts finden auf die in §
7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung. Für diese gilt das
Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe, dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff beschäftigt werden dürfen.