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§ 104 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 104 Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts auf den Kapitän


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser Wachdienst ausübt.



 

Zitierungen von § 104 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
...  (5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gelten die zu den in § 104 genannten Vorschriften nach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Regelungen oder die nach Absatz 3 ...