(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach §
1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des §
8 Abs. 1 vorliegen.
(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach §
1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des §
8 Abs. 2 vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht nachkommt.
(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des §
8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist.
(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des §
8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des §
2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber einer Person ausgesprochen werden, die nach §
1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.
(4) 1Über das Fahrverbot entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.
(5) 1Der Sportbootführerschein ist nach der bestandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 2Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043