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§ 172 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 172



Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt die nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50 Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Branntwein ist nachweislich untergegangen.