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§ 171 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 171



(1) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungsanmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb noch nicht eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme in der Brenngenehmigung oder, soweit eine solche noch nicht erteilt ist, im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken, die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder die örtliche Zollstelle unverzüglich zu benachrichtigen und das Zweitstück der Abfindungsanmeldung sowie die Brenngenehmigung der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzugeben.

(2) Muß der angemeldete Betrieb nach seiner Eröffnung unterbrochen oder geändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies sofort unter Angabe des Grundes und der Zeit in der Brenngenehmigung zu vermerken und der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder der örtlichen Zollstelle unverzüglich mündlich oder fernmündlich anzuzeigen. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, stellt den Sachverhalt fest und veranlaßt die Neufestsetzung der Alkoholmenge und der Branntweinsteuer durch die zuständige Zollstelle.

(3) Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung ein und wünscht der Brennereibesitzer trotzdem den Betrieb zu eröffnen, so ist die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, unverzüglich zu unterrichten. Sie kann im Vorgriff eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, die der Brennereibesitzer im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken hat. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die Abfindungsanmeldung von der zuständigen Zollstelle zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem Fall trägt der Brennereibesitzer die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurückgewiesen worden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

 
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