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B. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

1. Betriebserklärung

§ 155



(1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebs eine Erklärung über das Verfahren vorzulegen, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklärung). § 137 gilt entsprechend.

(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet werden.


2. Materialüberwachung

§ 156



Das Hauptzollamt kann für die Brennereien, die Material verarbeiten, die Materialüberwachung anordnen. Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen beschränken. Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat über das zu Brennzwecken bestimmte Material ein Materialüberwachungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.


§§ 157 bis 160



(weggefallen)


3. Betriebsführung

a) Aufbewahrung der Rohstoffe

§ 161



(1) Die zu einer Einmaischung angemeldeten Rohstoffe sind mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Einmaischung und, wenn dieser eine vorbereitende Verarbeitung vorausgeht, vor Beginn dieser Verarbeitung an den angemeldeten Aufbewahrungsort zu verbringen. Von diesem Zeitpunkt ab bis zur Beendigung der Einmaischung dürfen weitere Rohstoffe weder in die Brennerei noch an den Aufbewahrungsort gebracht werden. Die nach Beendigung der Einmaischung an den Aufbewahrungsort gebrachten Rohstoffe dürfen die für die nächste Einmaischung angemeldete Menge nicht überschreiten.

(2) Werden in einer Brennerei die Kartoffeln aus der Wäsche ohne weitere Lagerung in den Dämpfer übergeführt, so kann der Brenner verbindlich angeben, welches Gewicht der Befüllung des Dämpfers für die einzelne Maischung entspricht. Alsdann kann bei der amtlichen Prüfung das Gewicht ohne Verwiegung nach der Füllhöhe des Dämpfers ermittelt werden. Die Angabe des Brenners ist von Zeit zu Zeit durch Verwiegen der einzufüllenden Kartoffeln nachzuprüfen.

(3) Das Hauptzollamt kann weitere Aufsichtsmaßregeln anordnen und für einzelne Brennereien unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen.

(4) Nichtmehlige Rohstoffe sind am Tag vor dem ersten Abtrieb bis spätestens 12 Uhr auf das Brennereigrundstück zu verbringen. Auf den Aufbewahrungsgefäßen müssen die Art und Menge der Rohstoffe und der Name des Anmelders angegeben sein. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrung der Rohstoffe oder Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße zuwiderhandelt.


b) Maischfrist, Bereitung und Behandlung der Maische

§ 162



(1) Die Bestimmungen des § 139 und des § 140 Satz 1 über die Maischfrist sowie über die Bereitung und Gärung der Maische sind entsprechend anzuwenden. Es darf nur zu den in der Brenngenehmigung angegebenen Zeiten gemaischt werden.

(2) Die Gärgefäße sind mit der aus den angemeldeten Rohstoffen bereiteten Maische ohne Unterbrechung zu befüllen. Nach dem Zusetzen des Gärmittels darf weitere Maische den Gärgefäßen nicht zugeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder 2 über die Maischfrist, das Einmaischen oder die Behandlung der Maische zuwiderhandelt.


c) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen

§ 163



(1) Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1. Innerhalb der Brennfrist dürfen die Roh- und Feinbrenngeräte nur an den Tagen und zu den Stunden benutzt werden, die in der Brenngenehmigung angegeben sind. Das Hauptzollamt kann die Brennfrist verlängern, für das Abbrennen von Material auch eine unbeschränkte Brennfrist (einen ununterbrochenen Tag- und Nachtbetrieb) zulassen; es kann diese Befugnis auf die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, übertragen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 außerhalb der Brennfrist brennt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Feinbrenngeräte außerhalb der in der Brenngenehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit benutzt.


§ 164



(1) Die an einem Tag bereitete Maische muß auch an einem Tag abgebrannt werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und eine Betriebserklärung abgegeben haben (§ 155), dürfen die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum Beginn des nächsten Betriebs mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise abgetriebener Maische befüllt bleiben, auch darf die Schlempe in der Blase erwärmt werden. In allen Brennereien dürfen an den Maischtagen die Brenngeräte zum Kochen von Wasser, zum Dämpfen von Kartoffeln und zum Kochen von anderen mehligen, für die Maischebereitung bestimmten Stoffen verwendet werden. Bei Brennblasen mit abnehmbarem Helm oder Schlußstück sind diese Geräteteile während der bezeichneten Benutzung zu entfernen.


§ 165



Die Roh- und Feinbrenngeräte sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Prüfung des Inhalts gestatten (z.B. Ablaßhähne). Für bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt die Weiterbenutzung der Brenngeräte zulassen, die eine solche Vorrichtung nicht besitzen.


d) Brennbuch

§ 166



(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1225/1226) zu führen. Das Hauptzollamt lässt an Stelle des amtlichen Vordrucks auf Antrag widerruflich ein Brennbuch in elektronischer Form zu, wenn steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen werden durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung eines Brennbuchs befreien.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.


e) Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken

§ 167



Die Bestimmungen in § 144 finden entsprechende Anwendung.


4. Abfindungsanmeldung

§ 168



(1) Die Herstellung von Branntwein unter Abfindung und die Reinigung des gewonnenen Rohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Die Abfindungsanmeldung ist vom Brennereibesitzer eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Die Erstausfertigung der Abfindungsanmeldung ist spätestens fünf Werktage vor der Betriebseröffnung (§ 134 Abs. 2) dem Hauptzollamt Stuttgart einzureichen. Die Zweitausfertigung verbleibt in der Brennerei und ist zusammen mit der Brenngenehmigung (§ 170) bis zum Ende des angemeldeten Betriebs, im Fall des § 132 bis zur Abfertigung des Branntweins, für die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereitzuhalten.

(2) Sollen nichtmehlige Rohstoffe (Obststoffe) verarbeitet werden, ist anzugeben, ob sie selbstgewonnen sind. Weiter ist anzugeben, ob die zu verarbeitenden Obststoffe in das Monopolgebiet eingeführt worden sind. Branntwein, der aus anderen Stoffen als aus Wein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln hergestellt wird und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll, ist in der Abfindungsanmeldung zur Übernahme anzumelden. Ferner ist anzumelden, wenn in Obstbrennereien fremde Rohstoffe im Lohn verarbeitet werden sollen.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 3 die Zweitausfertigung der Abfindungsanmeldung oder die Brenngenehmigung nicht bereithält, einer Erklärungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer Anmeldepflicht nach Absatz 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.




§ 169



(1) Die Herstellung von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen kann in einer Abfindungsanmeldung für beliebige Zeitabschnitte eines Kalendermonats angemeldet werden. Die Reinigung des Rohbranntweins (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung für den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie im selben oder folgenden Kalendermonat durchgeführt wird. Werden mehlige Rohstoffe am Ende eines Kalendermonats lediglich gemaischt, so ist der Betrieb in der Abfindungsanmeldung für den folgenden Kalendermonat anzumelden.

(2) Die Rohstoffe sind nach Gattung und Menge anzumelden. Sollen Gemische verschiedener Rohstoffgattungen verarbeitet werden, so sind die einzelnen Mischungsbestandteile der Gattung nach anzumelden. Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen dürfen Abkürzungen nicht verwendet werden.

(3) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nachlauf mit Maische oder Material abgetrieben werden, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden. Das gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist der Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf in einer Zeit gewonnen worden, für die die Abfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter Angabe des Alkoholgehaltes auch die Branntweinmenge anzumelden, die den einzelnen Abtrieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf nur in der Brennblase erfolgen.

(4) Im Fall der Materialüberwachung ist der gesamte Inhalt eines Vorratsgefäßes zum ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 den Zusatz von Branntwein nicht in der Brennblase vornimmt.


§ 170



(1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart eine Brenngenehmigung oder einen Zurückweisungsbescheid.

(2) Das Hauptzollamt Stuttgart kann die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der Brenngenehmigung steht diese Befugnis der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zu.

(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentliche Mängel aufweisen, weist das Hauptzollamt Stuttgart zurück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe nach § 9 Abs. 4 oder § 116a Abs. 1 zum Verlust der Abfindungsvergünstigung führen würde.




§ 170a



(1) Ist der Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, errechnet die Zollstelle aus der angemeldeten Menge der Rohstoffe und dem Ausbeutesatz (§ 120) die Alkoholmenge und erteilt einen Ablieferungsbescheid. Andernfalls errechnet sie die Branntweinsteuer und erteilt einen Steuerbescheid.

(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt. Wird Branntwein, der aus einem Gemisch verschiedener Rohstoffe hergestellt wird, zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, so ist die Anmeldung zurückzuweisen, wenn das Gemisch nur Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln enthält.

(3) Die Alkoholmenge, die sich aus dem Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0,1 Liter gerundet. Bruchteile unter 0,1 Liter werden außer Betracht gelassen, wenn sie weniger als 0,05 Liter betragen, andernfalls als 0,1 Liter angesetzt.

(4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermitteln, so wird der Steuer- oder Ablieferungsbescheid erst nach Festsetzung des Ausbeutesatzes erteilt. In diesem Fall erhält der Brennereibesitzer zunächst nur eine Brenngenehmigung.

(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brenngenehmigung von einer Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig machen, wenn der Steuerschuldner die Zahlungsfrist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt versäumt hat oder wenn andere Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Branntweinsteuer gefährdet erscheinen lassen.


§ 171



(1) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungsanmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb noch nicht eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme in der Brenngenehmigung oder, soweit eine solche noch nicht erteilt ist, im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken, die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder die örtliche Zollstelle unverzüglich zu benachrichtigen und das Zweitstück der Abfindungsanmeldung sowie die Brenngenehmigung der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzugeben.

(2) Muß der angemeldete Betrieb nach seiner Eröffnung unterbrochen oder geändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies sofort unter Angabe des Grundes und der Zeit in der Brenngenehmigung zu vermerken und der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder der örtlichen Zollstelle unverzüglich mündlich oder fernmündlich anzuzeigen. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, stellt den Sachverhalt fest und veranlaßt die Neufestsetzung der Alkoholmenge und der Branntweinsteuer durch die zuständige Zollstelle.

(3) Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung ein und wünscht der Brennereibesitzer trotzdem den Betrieb zu eröffnen, so ist die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, unverzüglich zu unterrichten. Sie kann im Vorgriff eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, die der Brennereibesitzer im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken hat. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die Abfindungsanmeldung von der zuständigen Zollstelle zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem Fall trägt der Brennereibesitzer die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurückgewiesen worden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.


§ 172



Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt die nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50 Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Branntwein ist nachweislich untergegangen.


§ 173



(weggefallen)


5. Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer

§ 174



(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brennvorrichtung oder Teile davon vorübergehend Stoffbesitzern (§ 9) überlassen. Sie können die Brenngeräte auch außerhalb der Brennereiräume benutzen.

(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchführung des Brennens auf Rechnung und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung überlassen.

(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müssen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe getrennt lagern und abbrennen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht getrennt lagert oder abbrennt.

(5) (weggefallen)




§ 175



(1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraumes durch einen Stoffbesitzer benutzt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vorher nach vorgeschriebenem Muster anzuzeigen.

(2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vermerkt den Zeitpunkt, bis zu dem die Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Raumes verbleiben darf, in der Anzeige und überläßt diese dem Brennereibesitzer. Er hat die Anzeige innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn zurückgelangt ist, an die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzusenden.