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§ 227 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 227



Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben will, hat dies unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich anzuzeigen.

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