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§ 228 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 228



(1) Die Abgabe von Filtergeräten ist nicht nach § 227 anzuzeigen.

(2) Wer Filtergeräte herstellen oder vertreiben will, hat 14 Tage vor Beginn des Betriebs der zuständigen Zollstelle eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben, die zu enthalten hat:

a)
Name oder Firma und Sitz des Betriebes, Name des verantwortlichen Betriebsleiters,

b)
die nähere Bezeichnung und Beschreibung jedes Filtergeräts unter Angabe des Fassungsvermögens, der Größe der Filterfläche, der Art und Zusammensetzung der Filtermasse, der Wirkungsweise und des Verwendungszweckes.

(3) Die erste Ausfertigung der Anmeldung bleibt bei der Zollstelle, die zweite Ausfertigung ist mit der Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu versehen und dem Betriebsinhaber zurückzugeben; dieser hat sie aufzubewahren.

(4) Jede Änderung der zur Herstellung oder zum Vertrieb angemeldeten Geräte (Absatz 2 unter b) ist der Zollstelle alsbald anzuzeigen.

(5) Aus den Geschäftsbüchern müssen Name und Wohnort der Empfänger der einzelnen abgegebenen Filtergeräte sich ohne Schwierigkeiten feststellen lassen. Das Hauptzollamt kann die Führung besonderer Bücher anordnen. Der Aufsichtsoberbeamte hat aus den Büchern von Zeit zu Zeit stichprobenweise Auszüge über die abgegebenen Filtergeräte zu fertigen und sie dem für den Empfänger zuständigen Aufsichtsoberbeamten zur Nachprüfung des Verbleibs und der Verwendung der Geräte zuzuleiten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Personen oder Betriebe anzuwenden, die zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter herstellen oder vertreiben.