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§ 9 - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Heizungs-, Klima- oder Sanitärtechnik zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Berechnen, Auslegen und Darstellen einer gebäudetechnischen Anlage. Dabei sind schematische Darstellungen unter Verwendung von Sinnbildern und zeichnerische Darstellungen mit Ansichten, Schnitten und Einzelheiten sowie der montage- und funktionsgerechten Bemaßung anzufertigen. Bauliche Gegebenheiten und Vorgaben aus Normen und Vorschriften sind zu berücksichtigen;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
Anlagenkomponenten und Bauteile sowie Auswahlkriterien für diese Komponenten und Teile,

b)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Baugruppen und Anlagenteilen,

c)
Produktbeschreibungen, Datenblätter und Diagramme,

d)
Sicherheitsbestimmungen;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
wärmetechnische Berechnungen,

b)
strömungstechnische Berechnungen,

c)
Regel- und Sicherheitseinrichtungen,

d)
Kenndaten von Anlagenkomponenten,

e)
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes,

f)
Werk- und Hilfsstoffe,

g)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Leitungssysteme,

b)
Verbindungs- und Befestigungsarten,

c)
Montageplanung, Montageschritte,

d)
Funktionsprüfung,

e)
Materialzusammenstellungen,

f)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Skizze, eines Anlagenschemas oder eines Materialauszuges;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalkulation,

b)
Zeichnungs- und Materiallistenverwaltung,

c)
Kataloge, Tabellenbücher, Normen, Auswahlkriterien,

d)
Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,

e)
Fachsprache, Fachbegriffe;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnungen zu Bauteilen,

b)
Berechnungen von Wärmeausdehnungen,

c)
Berechnung von Wärmeleistungen, Wirkungsgraden, Wärmeverlusten,

d)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

e)
Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien,

f)
Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Trennen, Umformen, Fügen,

b)
Vorfertigung,

c)
Fließdiagramm und Strangschema.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine Isometrie, Abwicklung oder Durchdringung anzufertigen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.



 

Zitierungen von § 9 Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TZAV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 ...