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§ 8 - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Maschinenbau, Apparatebau oder Schiffbau zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Maschinenbau:

a)
Anfertigen von Detaillierungen mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung sowie der Angabe der Toleranzen und der Oberflächenbeschaffenheit. Dabei sind auch Änderungen nach Vorgaben auszuführen;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Maschinen- und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

bb)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Bauteilen,

cc)
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende Teile,

dd)
Bemaßungssysteme,

ee)
Werkstückdetails,

ff)
Zusatzangaben;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Festigkeitsberechnungen,

bb)
Getriebeberechnungen,

cc)
Elemente der Kraftübertragung und Sicherungselemente,

dd)
Lagerungstechnik von Wellen und Achsen,

ee)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Guß- und Schweißkonstruktionen,

bb)
Fertigungsplanung, Fertigungsschritte,

cc)
Qualitätssicherung,

dd)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
aus dem Bereich Apparatebau:

a)
Anfertigen von mindestens zwei technischen Unterlagen. Hierfür kommen insbesondere das Anfertigen eines isometrischen Rohrleitungsplans, eines verfahrenstechnischen Fließbildes, einer Abwicklung, einer Detaillierung in Betracht. Dabei sind auch Änderungen nach Vorgaben auszuführen;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Apparate-, Rohrleitungs- und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

bb)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Bauteilen,

cc)
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende Teile,

dd)
Bemaßungssysteme,

ee)
Kennzeichnung und Zusatzangaben;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Festigkeitsberechnungen,

bb)
wärme- und strömungstechnische Berechnungen,

cc)
Längenberechnungen,

dd)
verfahrenstechnische Grundlagen,

ee)
Bauteile und Baugruppen des Apparatebaus,

ff)
prozeßleittechnische Unterlagen,

gg)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

hh)
Druckbehälterverordnung, Gefahrstoffverordnung für die Ausführung von Rohrleitungen,

ii)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Schweißkonstruktionen für Apparate und Rohrleitungen,

bb)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte,

cc)
Qualitätssicherung,

dd)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

3.
aus dem Bereich Schiffbau:

a)
Anfertigen von Detaillierungen mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung sowie der Toleranz- und Schweißangaben und Erstellen einer Stückliste;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Schiffbauelemente und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Elemente und Teile,

bb)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Bauteilen,

cc)
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende Teile,

dd)
Bemaßungssysteme,

ee)
Werkstückdetails,

ff)
Zusatzangaben;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
statische Berechnungen,

bb)
Festigkeitsberechnungen,

cc)
Verbindungstechnik, lösbare und unlösbare Verbindungen,

dd)
Herstellung von Halbzeugen und deren Verwendung,

ee)
Schiffsausrüstungselemente,

ff)
schiffbauliche Konstruktionsgrundsätze,

gg)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Schweißkonstruktionen,

bb)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte,

cc)
Einbaufolge und Einbauwege,

dd)
Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen,

ee)
Qualitätssicherung,

ff)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Gruppenzeichnung, einer Skizze, eines Planes oder einer Stückliste;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
EDV-Werkzeuge: rechnerunterstütztes Zeichnen, Datenbank, Tabellenkalkulation,

b)
Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung,

c)
Teile aus Normaliendateien sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

d)
Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,

e)
Fachsprache, Fachbegriffe;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungselementen, Kraftübertragung,

b)
statische Berechnungen, Kräfte, Kraftmomente,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Trennen, Umformen, Fügen,

b)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,

c)
rechnerunterstützte Fertigung.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine Gesamtzeichnung anzufertigen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.



 

Zitierungen von § 8 Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TZAV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 ...