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§ 105b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster



1Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. 2Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.



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Frühere Fassungen von § 105b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.09.2011Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 610
aktuellvor 01.09.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 45c AufenthV Gebühr bei Neuausstellung (vom 01.11.2023)
... der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder 5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes . (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes." 9. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wird ...

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Verordnungsermächtigung". b) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 105c Überleitung von ... und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig." 19. Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt: „§ 105c Überleitung von ...

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 4 PassAuswMOG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... und den Versand der Dokumente nach § 78." 4. § 105b Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Stufe A2" durch die Wörter „des Niveaus A2" ersetzt. 59. In § 105b Satz 1 wird die Angabe „30. April 2011" durch die Angabe „31. August 2011" ...

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 HQRLUmsG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union". d) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 105c Übergangsregelung zu ...